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Satzung des Martina Glagow Fanclubs § 1: Name des Fanclubs Der Fanclub führt den Namen "Martina Glagow Fanclub" § 2: Zwecke des Fanclubs 2.1. Zwecke des Fanclubs sind: a) die aktive Unterstützung der Biathletin Martina Glagow. 2.2. Die Fanclubzwecke werden verwirklicht insbesondere durch: a) gemeinsame Reisen zu Biathlonveranstaltungen (Weltcup, Sommer- und Trainingswettkämpfe) 2.3. Für Neumitglieder gilt eine 8-wöchige Sperrfrist, in der sie keinen Zutritt zu Veranstaltungen des Fanclubs haben. 2.4. Der Fanclub ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2.5. Mittel des Fanclubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fanclubs. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Fanclubvermögen. 2.6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fanclubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. § 3: Mitgliedschaft 3.1. Eintritt a) Mitglied des Martina Glagow Fanclub kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. 3.1.2. Juniormitgliedschaft a) Für natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht die Möglichkeit einer 3.2. Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der dem Führungsteam gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit möglich. Bereits entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet. 3.3. Ausschluss a) wenn es in erheblicher Weise gegen den Fanclubzweck verstößt oder in sonstiger Weise sich grober und wiederholter 3.3.2 Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Fanclubmitglieder. Vor der Abstimmung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wenn es die Interessen des Fanclubs gebieten, kann das Führungsteam den vorläufigen Ausschluss eines Mitgliedes bis zur nächsten Mitgliederversammlung beschließen und diesen Beschluß für vorläufig vollziehbar erklären. 3.4. Mitgliedschaftsbeitrag 3.4.1 Die Mitgliederversammlung kann für Aktive Mitglieder Jahresbeiträge festsetzen. § 4: Organe des Fanclubs Fancluborgane sind: a) das Führungsteam § 5: Leitung des Fanclubs 5.1. Die Leitung des Fanclubs obliegt dem Führungsteam. 5.2. Das Führungsteam besteht aus gleichstimmberechtigten Mitgliedern, die für die Leitung des Fanclubs verantwortlich sind, und diesen nach außen vertreten. Das Führungsteam teilt die Aufgabengebiete Mitgliederverwaltung, Kassenführung, Organisation, Öffentlichkeitsarbeit und Homepagebetreuung nach eigenem Ermessen auf. 5.3. Das Führungsteam wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt und soll aus drei bis fünf Mitgliedern bestehen. Wählbar sind auch nicht anwesende Personen, wenn diese ihrer Wahl schriftlich zugestimmt haben. 5.4 Scheidet während der Amtsperiode ein Mitglied des Führungsteams aus, so können die übrigen Mitglieder des Führungsteams eine andere Person bis zur nächsten Mitgliederversammlung ins Führungsteam berufen. § 6: Führungsteam 6.1. Das Führungsteam lädt zu nichtöffentlichen Leitungssitzungen ein, so oft die Angelegenheiten des Fanclubs es erfordern. Zu Leitungssitzungen ist einzuladen, wenn zwei Führungsteammitglieder diese beantragen. Die Einladung erfolgt schriftlich, mindestens zwei Wochen vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung. 6.2. Das Führungsteam ist beschlussfähig, wenn 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. 6.3. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, welches von den Anwesenden zu unterzeichnen ist. 6.4. Das Führungsteam ist für die Beschlussfassung aller Angelegenheiten zuständig, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen oder über die die Mitgliederversammlung zu entschieden hat. 6.5 Das Führungsteam kann einzelne Beschlüsse auch im Umlaufverfahren treffen, wenn jedes seines Mitglieder mit dieser Vorgehensweise einverstanden ist. § 7: Ordentliche Mitgliederversammlung 7.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Fanclubs findet mindestens einmal im Jahr statt. 7.2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 7.3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: a) allgemeine Richtlinien für die Tätigkeit des Fanclubs festzulegen, 7.4. Die Versammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuberufen. Die Einladung enthält die vom Führungsteam beschlossene Tagesordnung. 7.5. Die Mitgliederversammlung wird von den Mitgliedern des Führungsteam geleitet. 7.6. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat. Abstimmung und Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag auch schriftlich und geheim. 7.7. Über die Verhandlung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Jedes Fanclubmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen. 7.8. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge und Vorschläge einzubringen, sie müssen mindestens eine Woche vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung beim Führungsteam schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge während der Mitgliederversammlung sind möglich, wenn die Dringlichkeit von 3/4 der anwesenden Mitglieder bestätigt wird. Dringlichkeitsanträge auf Änderung der Satzung sind unzulässig. 7.9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, a) auf Beschluss des Führungsteams, Es gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. § 8 Auflösung des Fanclubs 8.1. Die Auflösung des Fanclubs kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer 4-wöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Fanclubs" stehen. 8.2. 3/4 der anwesenden Mitglieder müssen mit der Auflösung einverstanden sein. 8.3. Das nach Auflösung verbleibende Fanclubvermögen wird einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung des Biathlonsports übergeben. Diese Organisation wird von der Mitgliederversammlung zum Zeitpunkt der Auflösung bestimmt. § 9 Haftung 9.1 Alle Mitglieder erkennen an, dass die Teilnahme an Veranstaltungen des Fanclubs, insbesondere der gemeinsame Besuch von Sportveranstaltungen ausschließlich auf eigenes Risiko geschieht. Kann eine Haftung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nicht ausgeschlossen werden, so haften ausschließlich die schuldhaft handelnden Personen und nicht der Fanclub. 9.2 Reisebuchungen und die gemeinsame Bestellung von Eintrittskarten werden nicht durch den Fanclub durchgeführt, sondern eigenverantwortlich von einzelnen Personen (in der Regel Mitgliedern des Führungsteams), die sich zu diesen Tätigkeiten bereiterklärt haben. Die Abrechnung erfolgt in diesem Fall ausschließlich privat ohne Einbeziehung des Fanclubs. Wenn auf diesem Wege Vergünstigungen des Fanclubs in Anspruch genommen werden, sind eigenwirtschaftliche Ziele der organisierenden Personen ausgeschlossen. § 10 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1.12. und endet mit dem 30.11. des Folgejahres. Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 24. September 2005 in Oberhof beschlossen. |